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Das Versicherungsmodell — der einzige Hebel mitten im Jahr

Kasse, Franchise und Modell sind an Jahrestermine gebunden. Für eines davon gilt das nur in eine Richtung.

Wer im Frühling merkt, dass die Prämie zu hoch ist, hört meist: bis November warten. Für das Versicherungsmodell stimmt das nicht — der Eintritt ist jederzeit möglich.

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Was ein Versicherungsmodell ist

Neben der Kasse und der Franchise gibt es einen dritten Entscheid, der die Prämie bestimmt: das Versicherungsmodell. Im Standardmodell wählen Sie Ihre Leistungserbringer frei. Daneben stehen Modelle mit eingeschränkter Wahl — Hausarzt-, Telmed- und HMO-Modelle. Sie verlangen, dass Sie im Krankheitsfall einen bestimmten ersten Schritt einhalten, etwa den Anruf bei einer Beratungsstelle oder den Gang zur festgelegten Praxis, bevor Sie eine Spezialistin aufsuchen.

Im Gegenzug ist die Prämie tiefer. Wie viel tiefer, unterscheidet sich je nach Kasse, Modell und Region — und ist der Grund, warum sich der Vergleich lohnt. Der Leistungsanspruch bleibt derselbe: Es ist nach wie vor die Grundversicherung mit ihrem gesetzlich festgelegten Katalog.

Der Eintritt ist jederzeit möglich

Hier liegt die Besonderheit. Seit dem 1. Januar 2025 ist der Eintritt in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer jederzeit möglich — auch mitten im Jahr und auch dann, wenn Sie eine wählbare Franchise haben (Art. 100 Abs. 2 KVV, in Kraft gesetzt mit AS 2024 697).

Das ist ungewöhnlich, weil im Krankenversicherungsrecht sonst fast alles an Jahrestermine gebunden ist: Der Kassenwechsel läuft über den Termin im November (Art. 7 Abs. 2 KVG), die Franchise lässt sich nur auf Jahresbeginn erhöhen und auf Jahresende senken (Art. 94 KVV). Das Modell ist die Ausnahme — und deshalb der einzige Prämienhebel, der auch im Mai oder im August noch greift.

Bekannt ist diese Regel wenig. Sie ist neu, sie betrifft nur einen Teilaspekt, und sie steht in einer Verordnung statt im Gesetz.

Der Austritt dagegen nicht

Die Regel gilt nur in eine Richtung. Aus einem Modell mit eingeschränkter Wahl kommen Sie nur auf das Ende eines Kalenderjahres wieder heraus, unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG (Art. 100 Abs. 3 KVV).

Das macht den Eintritt zu einem Entscheid mit Bindung: Sie können ihn jederzeit treffen, aber bis zum Jahresende nicht zurücknehmen. Bevor Sie eintreten, sollte deshalb klar sein, ob Sie mit dem verlangten ersten Schritt im Krankheitsfall leben können — und ob Ihre bestehende Ärztin am gewählten Modell überhaupt teilnimmt.

Vorbehalten bleiben daneben die gesetzlichen Sonderfälle, in denen das Versicherungsverhältnis ohnehin unterjährig endet: etwa beim Wohnortwechsel oder beim Stellenantritt (Art. 7 Abs. 3 KVG, vorbehalten in Art. 100 Abs. 4 KVV).

Was das praktisch heisst

Wenn Sie im laufenden Jahr feststellen, dass Ihre Prämie zu hoch ist, sind Kasse und Franchise für dieses Jahr gesetzt. Das Modell ist es nicht. Bevor Sie also bis November warten, lohnt sich die Prüfung, ob Ihre bestehende Kasse ein Modell anbietet, das zu Ihrer Situation passt — der Wechsel dorthin ist ohne Kassenwechsel und ohne Jahrestermin möglich.

Und wenn Sie ohnehin auf Januar wechseln: Rechnen Sie die Modelle mit, statt nur die Kassen zu vergleichen. Der Unterschied zwischen zwei Modellen bei derselben Kasse ist oft grösser als der Unterschied zwischen zwei Kassen im selben Modell.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 100 Abs. 2 KVV (SR 832.102) — Eintritt in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer jederzeit möglich; in Kraft seit dem 01.01.2025 (AS 2024 697).
  • Art. 100 Abs. 3 KVV — Austritt aus einem solchen Modell nur auf Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung der Fristen nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG.
  • Art. 100 Abs. 4 KVV — vorbehalten bleibt ein Wechsel während des Jahres nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder 4 KVG.
  • Art. 94 KVV — Erhöhung der Franchise auf Jahresbeginn, Senkung auf Jahresende.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein. Er ersetzt weder den Blick in Ihre Police noch die Prüfung Ihrer persönlichen Situation. CBP Finance ist ein ungebundener, bei der FINMA als Versicherungsvermittler registrierter Broker.

Häufige Fragen

Kann ich mitten im Jahr in ein Hausarztmodell wechseln?

Ja. Der Eintritt in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer — Hausarzt, Telmed oder HMO — ist jederzeit möglich, auch unterjährig und auch mit wählbarer Franchise (Art. 100 Abs. 2 KVV, seit dem 01.01.2025). Das ist der einzige Prämienhebel in der Grundversicherung, der nicht an einen Jahrestermin gebunden ist.

Und wenn mir das Modell nicht passt?

Dann kommen Sie erst auf Ende des Kalenderjahres wieder heraus, unter Einhaltung der Fristen nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG (Art. 100 Abs. 3 KVV). Der Eintritt ist also jederzeit möglich, der Austritt nicht — deshalb gehört die Prüfung vor den Eintritt.

Bekomme ich in einem günstigeren Modell weniger Leistungen?

Nein. Es bleibt die Grundversicherung mit ihrem gesetzlich festgelegten Leistungskatalog. Was Sie einschränken, ist nicht der Anspruch, sondern der Weg dorthin: Sie verpflichten sich, im Krankheitsfall zuerst eine bestimmte Stelle zu kontaktieren, bevor Sie weitere Leistungserbringer aufsuchen.

Muss ich für ein anderes Modell die Kasse wechseln?

Nicht zwingend. Viele Kassen bieten mehrere Modelle an, und der Wechsel innerhalb derselben Kasse ist der einfachere Weg — er kommt ohne Kündigung und ohne den Novembertermin aus. Ob das für Sie günstiger ist als ein Kassenwechsel auf Januar, zeigt erst der Vergleich beider Wege.