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Die Krankenkasse per Ende Juni wechseln — wem das offensteht

Die Frist gibt es wirklich. Sie gilt nur für die wenigsten, und das steht selten daneben.

«Sie können auch per 30. Juni wechseln» ist einer der haltbarsten Halbsätze in der Krankenkassenberatung. Er ist nicht falsch, aber er ist unvollständig: Zwei sehr verbreitete Entscheide schliessen diesen Weg aus, und wer sie getroffen hat, hat im Jahr genau einen Termin.

Stand:

Was im Gesetz steht — und was nicht

Der Gesetzestext ist kurz: Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG).

Auffällig ist, was dort nicht steht. Weder der «30. Juni» noch der «31. März» kommen im Wortlaut vor. Beide Daten sind aus der Norm gerechnet: Ein Kalendersemester endet am 30. Juni und am 31. Dezember, und drei Monate davor liegen der 31. März und der 30. September. Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern der Grund, warum man die Daten nicht als Evergreen behandeln sollte — massgebend ist die Frist, nicht das Datum.

Praktisch relevant ist von den beiden nur der eine. Die Frist auf das Jahresende wird durch Art. 7 Abs. 2 KVG überholt, der bei der Mitteilung der neuen Prämie eine einmonatige Kündigungsfrist eröffnet — deshalb ist für den Wechsel auf Januar der Termin im November massgebend und nicht der 30. September. Der 31. März für einen Wechsel auf Ende Juni ist damit der einzige Halbjahrestermin, über den es sich zu reden lohnt.

Die zwei Entscheide, die diesen Weg verschliessen

Art. 7 Abs. 1 KVG steht nicht allein. Zwei Verordnungsbestimmungen schränken ihn ein, und beide betreffen Entscheide, die in der Schweiz die Mehrheit getroffen hat.

Der erste ist die Franchise. Wer eine wählbare Franchise hat — also eine höhere als die ordentliche —, kann den Versicherer nur auf das Ende eines Kalenderjahres wechseln (Art. 94 Abs. 2 KVV). Der Halbjahresausstieg steht damit nur offen, wenn Sie die ordentliche Franchise haben: für Erwachsene CHF 300.–, für Kinder CHF 0.–.

Der zweite ist das Versicherungsmodell. Wer in einem Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer versichert ist — Hausarzt, Telmed, HMO —, kommt aus diesem Modell nur auf das Ende eines Kalenderjahres heraus (Art. 100 Abs. 3 KVV). Der Halbjahresausstieg setzt also auch die freie Arztwahl voraus.

Beides muss zusammen erfüllt sein. Weil erhöhte Franchisen und Alternativmodelle in der Schweiz weit verbreitet sind, ist der Wechsel auf Ende Juni in der Praxis der Ausnahmefall — und der Novembertermin für die Mehrheit der einzige Termin im Jahr.

Die Prüfung in zwei Schritten

Ob dieser Weg für Sie offensteht, klärt ein Blick auf Ihre Police. Beide Antworten müssen «ja» lauten:

  • Steht bei der Franchise für Sie CHF 300.– (bzw. CHF 0.– bei einem Kind)? Nur dann ist es die ordentliche Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV).
  • Steht als Versicherungsmodell die freie Arztwahl — also kein Hausarzt-, Telmed- oder HMO-Modell (Art. 100 Abs. 3 KVV)?

Wenn die Antwort nein lautet

Dann ist der Kassenwechsel für dieses Jahr gesetzt, und die Franchise ebenfalls: Erhöhen können Sie sie nur auf den Beginn eines Kalenderjahres (Art. 94 Abs. 1 KVV), senken auf dessen Ende (Art. 94 Abs. 2 KVV). Das heisst aber nicht, dass Sie bis November nichts tun können.

Der eine Hebel, der unterjährig bleibt, ist das Modell: Der Eintritt in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ist jederzeit möglich, auch mit wählbarer Franchise (Art. 100 Abs. 2 KVV, in Kraft seit dem 01.01.2025). Er funktioniert auch innerhalb der bestehenden Kasse und braucht keinen Jahrestermin.

Daneben bestehen die gesetzlichen Sonderfälle, in denen das Versicherungsverhältnis unabhängig von jeder Kündigungsfrist unterjährig endet — namentlich bei einem Wohnortwechsel oder einem Stellenwechsel (Art. 7 Abs. 3 KVG). Sie sind kein Wahlrecht, sondern eine Folge des Ereignisses; wo eines eintritt, ist der Vergleich aber genauso angebracht wie im November.

Und wenn Sie zur Minderheit gehören, der der Halbjahresausstieg offensteht: Die Kündigung muss unter Einhaltung der dreimonatigen Frist beim bisherigen Versicherer eingegangen sein. Massgebend ist der Eingang, nicht der Versand — dasselbe Prinzip wie im November. Für den 31. März ist keine Wochenendregel dokumentiert, weshalb der letzte Tag nicht der richtige Versandtermin ist.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 7 Abs. 1 KVG (SR 832.10) — Wechsel des Versicherers auf das Ende eines Kalendersemesters unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
  • Art. 7 Abs. 2 KVG — einmonatige Kündigungsfrist bei der Mitteilung der neuen Prämie; Mitteilungspflicht des Versicherers mindestens zwei Monate im Voraus mit Hinweis auf das Wechselrecht.
  • Art. 7 Abs. 3 KVG — unterjähriges Ende des Versicherungsverhältnisses bei Verlegung des Wohnortes oder Stellenantritt beim neuen Arbeitgeber.
  • Art. 94 Abs. 1 KVV (SR 832.102) — Erhöhung der Franchise nur auf den Beginn eines Kalenderjahres.
  • Art. 94 Abs. 2 KVV — Senkung der Franchise auf das Ende eines Kalenderjahres; mit wählbarer Franchise ist der Versichererwechsel nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
  • Art. 100 Abs. 2 KVV — Eintritt in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer jederzeit möglich, in Kraft seit dem 01.01.2025 (AS 2024 697).
  • Art. 100 Abs. 3 KVV — Austritt aus einem solchen Modell nur auf Ende eines Kalenderjahres.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein. Er ersetzt weder den Blick in Ihre Police noch die Prüfung Ihrer persönlichen Situation. CBP Finance ist ein ungebundener, bei der FINMA als Versicherungsvermittler registrierter Broker.

Häufige Fragen

Kann ich die Krankenkasse per Ende Juni wechseln?

Nur wenn Sie die ordentliche Franchise haben (Erwachsene CHF 300.–, Kinder CHF 0.–) und in einem Modell mit freier Arztwahl versichert sind. Mit einer wählbaren Franchise ist der Wechsel nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 Abs. 2 KVV), und aus einem Hausarzt-, Telmed- oder HMO-Modell kommen Sie ebenfalls nur auf Jahresende heraus (Art. 100 Abs. 3 KVV). Beides muss zusammen zutreffen.

Bis wann muss die Kündigung für Ende Juni da sein?

Art. 7 Abs. 1 KVG verlangt eine dreimonatige Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters — für den 30. Juni ist das der 31. März. Massgebend ist der Eingang beim bisherigen Versicherer, nicht der Poststempel. Weil für den 31. März keine Verschiebung auf einen Werktag dokumentiert ist, sollten Sie deutlich früher versenden und den Zugang beweisbar machen.

Warum liest man vom 30. September nie etwas?

Weil er praktisch bedeutungslos ist. Rechnerisch führt die dreimonatige Frist aus Art. 7 Abs. 1 KVG für einen Wechsel auf den 31. Dezember zum 30. September. Art. 7 Abs. 2 KVG eröffnet aber bei der Mitteilung der neuen Prämie eine einmonatige Frist, und die reicht bis in den November. Wer auf Januar wechseln will, richtet sich deshalb nach dem Novembertermin.

Ich habe eine höhere Franchise. Kann ich sie schnell senken, um im Juni zu wechseln?

Nein, dieser Weg ist verschlossen. Eine Senkung der Franchise wirkt erst auf das Ende eines Kalenderjahres (Art. 94 Abs. 2 KVV) — sie kann den Halbjahresausstieg im laufenden Jahr also nicht eröffnen. Was unterjährig bleibt, ist der Eintritt in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Art. 100 Abs. 2 KVV).