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Umzug oder Stellenwechsel — was mit der Krankenkasse passiert

Zwei der wenigen Anlässe, an denen die Grundversicherung mitten im Jahr endet — und beide werden meist verschenkt.

Die Grundversicherung ist an Jahrestermine gebunden, mit wenigen Ausnahmen. Zwei davon sind Ereignisse, die vielen ohnehin bevorstehen: ein Umzug und ein Stellenwechsel. Sie öffnen ein Fenster, das sich still wieder schliesst, wenn man es nicht nutzt.

Stand:

Was das Gesetz für diese beiden Fälle vorsieht

Der Wortlaut ist knapp: Muss die versicherte Person einen Versicherer verlassen, weil sie ihren Wohnort verlegt oder die Stelle wechselt, so endet das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes oder des Stellenantritts beim neuen Arbeitgeber (Art. 7 Abs. 3 KVG).

Zwei Dinge sind daran bemerkenswert. Erstens verlangt die Bestimmung keine Kündigungsfrist — das Verhältnis endet mit dem Ereignis, nicht drei Monate danach. Zweitens setzen die Verordnungsbestimmungen, die sonst alles an das Jahresende binden, diesen unterjährigen Wechsel als möglich voraus: Beim Versicherungsmodell bleibt er ausdrücklich vorbehalten (Art. 100 Abs. 4 KVV), und bei der Franchise regelt die Verordnung nicht etwa ein Verbot, sondern die Folge — wer den Versicherer wegen Art. 7 Abs. 3 KVG während des Kalenderjahres wechselt, behält die beim bisherigen Versicherer gewählte Franchise, sofern der neue Versicherer diese Versicherungsform führt (Art. 94 Abs. 3 KVV). Wer also eine wählbare Franchise oder ein Hausarztmodell hat und dadurch normalerweise nur auf Jahresende wechseln könnte, ist in diesen Fällen nicht gebunden.

Ein dritter Punkt schliesst eine Lücke, die viele nicht kennen: Die Wechselsperre bei offenen Prämien gilt hier nicht. Art. 64a Abs. 6 KVG, der säumigen Versicherten den Wechsel verbietet, nimmt Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG ausdrücklich davon aus.

Warum das trotzdem kein Automatismus ist

Der Gesetzestext beginnt mit «Muss die versicherte Person einen Versicherer verlassen». Das ist die entscheidende Einschränkung: Die Bestimmung greift, wo das Verhältnis wegen des Ereignisses tatsächlich beendet wird — nicht bei jedem Umzug automatisch. Die meisten Krankenversicherer sind gesamtschweizerisch tätig und müssen nach einem Umzug nicht verlassen werden; das Verhältnis läuft dann einfach weiter, nur mit der Prämie der neuen Prämienregion.

Praktisch heisst das: Ein Umzug erzwingt in der Regel keinen Wechsel, aber er ist ein Anlass, an dem einer möglich wird — und einer, an dem die Rechnung sich ohnehin verändert. Wer nichts unternimmt, bleibt bei seiner Kasse und bezahlt ab dem Umzug die dort geltende Prämie. Das ist eine Entscheidung, sie wird nur nicht bewusst getroffen.

Beim Stellenwechsel liegt der Fall meist anders. Er berührt die Grundversicherung selten unmittelbar, weil diese nicht am Arbeitgeber hängt. Wo er wirkt, ist die Unfalldeckung: Wer nach dem Unfallversicherungsgesetz obligatorisch voll gedeckt ist, kann die Unfalldeckung in der Krankenversicherung sistieren lassen, was die Prämie entsprechend herabsetzt (Art. 8 KVG). Endet die Deckung nach UVG ganz oder teilweise — etwa bei einer Kündigung oder beim Schritt in die Selbstständigkeit —, sind die Unfälle wieder über die Krankenversicherung gedeckt, und die Sistierung muss zurückgenommen werden.

Die Prämienregion ist der eigentliche Hebel beim Umzug

Prämien werden nicht landesweit einheitlich festgelegt, sondern je Kanton und innerhalb der Kantone je Prämienregion. Ein Umzug kann deshalb die Prämie verändern, ohne dass sich an Kasse, Franchise oder Modell etwas ändert — nach oben wie nach unten.

Das macht den Umzug zum natürlichen Anlass für die vollständige Rechnung: Sobald sich die Prämienregion ändert, ist der Vergleich, der letztes Jahr richtig war, nicht mehr derselbe. Welche Kasse am neuen Wohnort günstig ist, hat mit der Rangfolge am alten wenig zu tun; auch das Angebot an Modellen unterscheidet sich regional.

Wir nennen hier bewusst keine Prämienzahlen. Sie werden jährlich neu genehmigt, und eine Zahl in einem erklärenden Text bleibt stehen, wenn sie längst nicht mehr gilt. Was Sie brauchen, ist die aktuelle Rechnung für Ihre neue Adresse — nicht ein Durchschnitt aus einem vergangenen Jahr.

Die Deckung darf keinen Tag Lücke haben

Wer die Kasse bei einem solchen Ereignis wechselt, sollte eine Schutzvorschrift kennen, die genau dafür gemacht ist: Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Unterlässt der neue Versicherer diese Mitteilung, hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz.

Die Vorschrift kehrt die üblichen Sorgen um: Es ist nicht Ihre Aufgabe, die Nahtlosigkeit herzustellen — das Gesetz verhindert, dass die alte Deckung endet, bevor die neue steht. Dasselbe gilt in die andere Richtung: Verunmöglicht der bisherige Versicherer den Wechsel, hat auch er den Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz (Art. 7 Abs. 6 KVG).

Trotzdem gehört die Meldung an die Einwohnerkontrolle und an die Kasse zeitnah erledigt. Denn das Datum, das zählt, ist das des Ereignisses — der Verlegung des Wohnortes oder des Stellenantritts. Wer es Monate später meldet, diskutiert rückwirkend über Prämien, die längst gerechnet wurden.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 7 Abs. 3 KVG (SR 832.10) — das Versicherungsverhältnis endet im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes oder des Stellenantritts beim neuen Arbeitgeber, wenn die versicherte Person den Versicherer deswegen verlassen muss.
  • Art. 7 Abs. 5 KVG — das Verhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst nach der Mitteilung des neuen Versicherers über die nahtlose Deckung; Schadenersatzpflicht bei Unterlassung, insbesondere die Prämiendifferenz.
  • Art. 7 Abs. 6 KVG — Schadenersatzpflicht des bisherigen Versicherers, wenn er den Wechsel verunmöglicht.
  • Art. 8 KVG — Sistierung der Unfalldeckung bei obligatorischer Volldeckung nach dem Unfallversicherungsgesetz, mit entsprechender Herabsetzung der Prämie; Wiederaufleben der Deckung, sobald die UVG-Deckung ganz oder teilweise aufhört.
  • Art. 64a Abs. 6 KVG — Wechselsperre bei ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten; Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  • Art. 94 Abs. 3 KVV (SR 832.102) — beim unterjährigen Wechsel des Versicherers nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder 4 KVG behält die versicherte Person die gewählte Franchise, sofern der übernehmende Versicherer diese Versicherungsform führt.
  • Art. 100 Abs. 4 KVV — Vorbehalt eines Wechsels während des Jahres nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder 4 KVG bei Modellen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein. Er ersetzt weder den Blick in Ihre Police noch die Prüfung Ihrer persönlichen Situation. CBP Finance ist ein ungebundener, bei der FINMA als Versicherungsvermittler registrierter Broker.

Häufige Fragen

Ich ziehe um. Muss ich die Krankenkasse wechseln?

In der Regel nicht. Die meisten Versicherer sind gesamtschweizerisch tätig und müssen nach einem Umzug nicht verlassen werden; das Verhältnis läuft weiter, nur mit der Prämie der neuen Prämienregion. Art. 7 Abs. 3 KVG greift dort, wo Sie den Versicherer wegen des Umzugs tatsächlich verlassen müssen — dann endet das Verhältnis im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes, ohne Kündigungsfrist.

Kann ich beim Umzug wechseln, obwohl ich eine höhere Franchise habe?

Ja, in diesem Fall greift die Jahresbindung nicht. Für Modelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer bleibt der Wechsel während des Kalenderjahres nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder 4 KVG ausdrücklich vorbehalten (Art. 100 Abs. 4 KVV). Und für die Franchise regelt die Verordnung denselben Fall als Selbstverständlichkeit: Wer den Versicherer gestützt auf Art. 7 Abs. 3 KVG unterjährig wechselt, behält die gewählte Franchise, sofern der neue Versicherer diese Versicherungsform führt (Art. 94 Abs. 3 KVV). Wählbare Franchise und Alternativmodell stehen dem unterjährigen Ende beim Wohnortwechsel also nicht entgegen.

Ich habe offene Prämien. Blockiert das den Wechsel beim Umzug?

Nein. Die Wechselsperre für säumige Versicherte in Art. 64a Abs. 6 KVG nimmt Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG ausdrücklich aus. Die Ausstände bleiben natürlich geschuldet — sie hindern aber in diesen Fällen nicht am Wechsel.

Entsteht beim Wechsel eine Deckungslücke?

Sie darf keine entstehen. Das Verhältnis beim bisherigen Versicherer endet erst, wenn der neue ihm mitgeteilt hat, dass Sie dort ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert sind (Art. 7 Abs. 5 KVG). Unterlässt der neue Versicherer die Mitteilung, haftet er für den Schaden, insbesondere die Prämiendifferenz.

Was ändert der Stellenwechsel an meiner Krankenkasse?

Die Grundversicherung hängt nicht am Arbeitgeber, deshalb meist wenig. Zu prüfen ist die Unfalldeckung: Wer über den Arbeitgeber nach UVG obligatorisch voll gedeckt ist, kann sie in der Krankenversicherung sistieren lassen, was die Prämie herabsetzt (Art. 8 KVG). Fällt diese Deckung weg — bei Kündigung oder beim Schritt in die Selbstständigkeit —, muss die Sistierung zurückgenommen werden, sonst fehlt die Deckung genau dann, wenn etwas passiert.