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Offene Prämien sperren den Kassenwechsel

Die härteste Bedingung im Wechselrecht — und die drei Fälle, in denen sie nicht greift.

Man kann die Frist einhalten, die Franchise richtig rechnen und die günstigste Kasse finden — und trotzdem nicht wechseln. Ein einziger Absatz im Gesetz genügt dafür, und er wird meist erst im November entdeckt, wenn zum Handeln keine Zeit mehr bleibt.

Stand:

Die Regel

Der Wortlaut lässt keinen Spielraum: In Abweichung von Artikel 7 kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind (Art. 64a Abs. 6 KVG).

Vier Punkte daran sind wichtig. Die Sperre gilt «in Abweichung von Artikel 7» — sie schlägt also das gesamte Wechselrecht, auch die eingehaltene Novemberfrist. Sie umfasst nicht nur Prämien, sondern auch Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten. Sie verlangt vollständige Bezahlung, nicht eine Ratenvereinbarung oder eine Teilzahlung. Und sie wirkt unabhängig davon, ob eine Betreibung schon läuft.

Damit ist die Reihenfolge vorgegeben, und zwar anders, als die meisten sie sich denken. Die offenen Beträge sind nicht ein Problem, das man nach dem Wechsel bei der alten Kasse abarbeitet — sie sind die Vorbedingung dafür, dass der Wechsel überhaupt zustande kommt.

Erste Ausnahme: Ausstände nur für die Kinder

Derselbe Absatz enthält eine Differenzierung, die selten mitzitiert wird. Kinder können den Versicherer nicht wechseln, wenn solche Ausstände für sie bestehen. Versicherte, die nur Ausstände für ihre Kinder haben, dürfen den Versicherer trotzdem wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG).

Für einen Haushalt heisst das: Die Sperre wirkt personenbezogen, nicht familienbezogen. Stehen Beträge für ein Kind offen, ist der Wechsel für dieses Kind gesperrt — die Eltern können für sich selbst dennoch wechseln. Wer die Kurzfassung «offene Prämien, kein Wechsel» hört, verzichtet in dieser Lage auf einen Wechsel, der ihm offensteht.

Zweite Ausnahme: der Kanton übernimmt die Forderung

Die zweite Ausnahme steht einen Absatz weiter oben und ist noch weniger bekannt. Übernimmt der Kanton zusätzlich fünf Prozent der Forderungen, die der Versicherer ihm bekannt gegeben hat, so tritt der Versicherer ihm diese Forderungen ab. Der Kanton informiert die versicherte Person über die Abtretung. In diesen Fällen kann die versicherte Person den Versicherer in Abweichung von Absatz 6 wieder wechseln (Art. 64a Abs. 5 KVG).

Praktisch bedeutet das: Wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Ausstände an den Kanton abgetreten wurden, ist die Wechselsperre für Sie gefallen — auch wenn die Forderung selbst weiterbesteht. Diese Mitteilung ist deshalb kein reiner Verwaltungsakt, sondern die Nachricht, dass ein Weg wieder offen ist. Wer sie ungelesen ablegt, verpasst das.

Dritte Ausnahme: Umzug, Stellenwechsel, Bewilligungsentzug

Der letzte Satz von Art. 64a Abs. 6 KVG lautet: Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleibt vorbehalten. Das sind die Fälle, in denen das Versicherungsverhältnis ohnehin unterjährig endet — bei der Verlegung des Wohnortes, beim Stellenantritt beim neuen Arbeitgeber (Art. 7 Abs. 3 KVG) und beim Bewilligungsentzug gegenüber dem Versicherer (Art. 7 Abs. 4 KVG).

In diesen Fällen greift die Sperre also nicht. Das ist folgerichtig: Diese Ereignisse beenden das Verhältnis von Gesetzes wegen, sie sind kein Wahlrecht, das man wegen Ausständen verlieren könnte. Die offenen Beträge bleiben geschuldet — aber sie halten Sie nicht bei einem Versicherer, den Sie aus einem gesetzlichen Grund verlassen.

Was daneben auf dem Spiel steht

Die Wechselsperre ist nicht die einzige Folge unbezahlter Prämien, und die zweite ist schwerwiegender. Die Kantone können versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen, die nur den Leistungserbringern, der Gemeinde und dem Kanton zugänglich ist. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen auf — ausgenommen sind Notfallbehandlungen (Art. 64a Abs. 7 KVG).

Das betrifft also nicht mehr nur die Prämie, sondern den Zugang zu Behandlungen, die sich aufschieben lassen. Der Aufschub wird nach Begleichung der ausstehenden Forderungen aufgehoben, und die zuständige kantonale Behörde erhält darüber Meldung.

Daraus folgt der einzige sinnvolle Zeitpunkt für die Prüfung: früh im Jahr, nicht im November. Ausstände lassen sich klären, Zahlungspläne aufsetzen, Prämienverbilligungen abklären — alles das braucht Wochen, nicht Tage. Wer im November feststellt, dass die Sperre greift, hat für dieses Jahr keine Möglichkeit mehr, sie rechtzeitig zu beseitigen, und trägt die Prämie zwölf weitere Monate.

Wenn Sie unsicher sind, ob für Sie oder Ihre Kinder etwas offen ist: Der aktuelle Kontostand bei Ihrem Versicherer ist die einzige verlässliche Auskunft dazu. Wir prüfen diese Vorbedingung vor jedem Wechsel, den wir vorschlagen — ein Vergleich, der an einer gesetzlichen Sperre scheitert, wäre für Sie wertlos.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 64a Abs. 6 KVG (SR 832.10) — Wechselsperre für säumige Versicherte in Abweichung von Art. 7, solange ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind; Sonderregel für Kinder-Ausstände; Vorbehalt von Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG.
  • Art. 64a Abs. 5 KVG — Abtretung der Forderungen an den Kanton bei zusätzlicher Übernahme von fünf Prozent; in diesen Fällen ist der Wechsel in Abweichung von Absatz 6 wieder möglich, der Kanton informiert über die Abtretung.
  • Art. 64a Abs. 7 KVG — kantonale Liste bei Nichtzahlung trotz Betreibung, Aufschub der Kostenübernahme mit Ausnahme der Notfallbehandlungen, Aufhebung nach Begleichung der Forderungen.
  • Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG — unterjähriges Ende des Versicherungsverhältnisses bei Verlegung des Wohnortes, Stellenantritt beim neuen Arbeitgeber und Bewilligungsentzug gegenüber dem Versicherer.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein. Er ersetzt weder den Blick in Ihre Police noch die Prüfung Ihrer persönlichen Situation. CBP Finance ist ein ungebundener, bei der FINMA als Versicherungsvermittler registrierter Broker.

Häufige Fragen

Kann ich die Kasse wechseln, wenn noch Prämien offen sind?

Nein, solange die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind (Art. 64a Abs. 6 KVG). Die Sperre gilt ausdrücklich «in Abweichung von Artikel 7» und schlägt damit auch eine korrekt eingehaltene Kündigungsfrist. Eine Ratenvereinbarung genügt nicht — das Gesetz verlangt vollständige Bezahlung.

Für mein Kind sind Prämien offen. Kann ich für mich selbst wechseln?

Ja. Art. 64a Abs. 6 KVG unterscheidet hier ausdrücklich: Versicherte, die nur Ausstände für ihre Kinder haben, dürfen den Versicherer trotzdem wechseln. Gesperrt ist der Wechsel für das Kind, für das die Ausstände bestehen — nicht für Sie.

Gilt die Sperre auch, wenn ich umziehe?

Nein. Art. 64a Abs. 6 KVG behält Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG ausdrücklich vor. Bei der Verlegung des Wohnortes, beim Stellenantritt beim neuen Arbeitgeber und beim Bewilligungsentzug gegenüber dem Versicherer endet das Verhältnis von Gesetzes wegen — die Ausstände bleiben geschuldet, hindern den Wechsel aber nicht.

Meine Ausstände wurden an den Kanton abgetreten. Was heisst das für den Wechsel?

Dass er wieder offensteht. Übernimmt der Kanton zusätzlich fünf Prozent der Forderungen und tritt der Versicherer sie ihm ab, kann die versicherte Person den Versicherer in Abweichung von Absatz 6 wieder wechseln (Art. 64a Abs. 5 KVG). Der Kanton informiert Sie über die Abtretung — diese Mitteilung ist der Beleg dafür, dass die Sperre gefallen ist.

Was passiert, wenn ich die Prämien dauerhaft nicht bezahle?

Neben der Wechselsperre kann der Kanton Versicherte, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen, die nur Leistungserbringern, Gemeinde und Kanton zugänglich ist. Die Versicherer schieben dann auf Meldung des Kantons die Kostenübernahme auf — ausgenommen Notfallbehandlungen (Art. 64a Abs. 7 KVG). Der Aufschub wird nach Begleichung der Forderungen aufgehoben.