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Ratgeber

Krankenversicherung für Grenzgänger und Neuzuzüger

Drei Monate, ein rückwirkender Beginn und eine Wahl, die man nur einmal trifft.

Zwei Gruppen stellen bei der Krankenkasse dieselbe erste Frage — muss ich mich in der Schweiz versichern? — und bekommen zwei verschiedene Antworten. Beide hängen an einer Dreimonatsfrist, und beide werden teuer, wenn man sie verstreichen lässt.

Stand:

Zwei Prinzipien, nicht eines

Die schweizerische Krankenversicherungspflicht knüpft an zwei verschiedene Tatsachen an, und wer die falsche für sich heranzieht, kommt zum falschen Ergebnis.

Das erste ist das Wohnortprinzip. Es steht im Gesetz selbst: Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG). Wohnsitz meint dabei den zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 1 Abs. 1 KVV) — nicht den Ort, an dem die Post ankommt.

Das zweite ist das Erwerbsortprinzip. Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt und nach dem Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 sowie dessen Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt ist, ist in der Schweiz versicherungspflichtig (Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV). Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger heisst das: nicht der Wohnort entscheidet, sondern der Arbeitsort.

Daraus folgt die Aufteilung dieses Beitrags. Wer in die Schweiz zieht, fällt unter das erste Prinzip und hat eine Frist. Wer in der Schweiz arbeitet und im Ausland wohnt, fällt unter das zweite und hat zusätzlich eine Wahl.

Wer Wohnsitz nimmt: drei Monate — und die Deckung gilt rückwirkend

Die Dreimonatsfrist wird regelmässig als Schonzeit missverstanden. Sie ist keine. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 KVG) — also rückwirkend auf den ersten Tag. Wer im Mai zuzieht und sich im Juli versichert, ist ab Mai versichert und zahlt die Prämie ab Mai. Es gibt keine prämienfreien ersten Monate; es gibt nur eine Frist, innerhalb derer man die Kasse noch selbst aussuchen darf.

Für ausländische Staatsangehörige mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mindestens drei Monaten Gültigkeit gilt dasselbe mit einem anderen Startpunkt: Die Frist läuft ab der Anmeldung bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle, und bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt dieser Anmeldung (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 7 Abs. 1 KVV).

Was die Frist wertvoll macht, ist die freie Wahl. Jeder anerkannte Versicherer muss jede versicherungspflichtige Person in die Grundversicherung aufnehmen — Alter oder eine bestehende Krankheit sind dort keine Ablehnungsgründe. Diese Wahl hat man aber nur, solange man sie selbst ausübt: Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6 Abs. 2 KVG). Zugewiesen wird nicht nach Prämie.

Was das Verstreichen der Frist kostet

Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung erst im Zeitpunkt des Beitritts — die Zeit davor bleibt ungedeckt, und Rechnungen aus dieser Zeit trägt man selbst. Dazu kommt bei nicht entschuldbarer Verspätung ein Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG).

Dieser Zuschlag ist im Verordnungsrecht der Höhe und der Dauer nach festgelegt: Er beträgt 30 bis 50 Prozent der Prämie, und erhoben wird er für die doppelte Dauer der Verspätung, höchstens jedoch fünf Jahre (Art. 8 Abs. 1 KVV). Der Versicherer setzt ihn nach der finanziellen Lage der Versicherten fest. Wer ein Jahr zu spät kommt, trägt den Zuschlag also zwei Jahre.

Zwei Milderungen stehen daneben im Gesetz. Hätte die Zahlung eine Notlage zur Folge, setzt der Versicherer den Zuschlag herab und trägt der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung (Art. 5 Abs. 2 KVG). Und bei verspätetem Beitritt eines Kindes ist der Zuschlag von den Eltern geschuldet, soweit sie die Verspätung verschuldet haben (Art. 5 Abs. 2bis KVG) — nicht vom Kind.

Grenzgänger: das Optionsrecht — eine Wahl mit Frist

Grenzgängerin oder Grenzgänger ist, wer in einem Staat eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Staat wohnt, in den er in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal pro Woche zurückkehrt (Art. 1 Bst. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Wer in der Schweiz arbeitet, ist nach dem Erwerbsortprinzip hier versicherungspflichtig — die nichterwerbstätigen Familienangehörigen ebenso. Auch diese Pflicht hat eine Dreimonatsfrist, und sie steht im Verordnungsrecht: Wer ihr untersteht, muss sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz versichern; bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung, sonst erst im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 7 Abs. 8 KVV).

Davon gibt es eine Ausnahme, und sie ist der Kern der Sache. Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie dessen Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat, während eines Aufenthalts in einem anderen EU-Mitgliedstaat und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (Art. 2 Abs. 6 KVV). Umgangssprachlich ist das das Optionsrecht.

Nach der Auskunft der Gemeinsamen Einrichtung KVG, die diese Gesuche bearbeitet, steht es Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich offen. Es ist innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz auszuüben, und die getroffene Wahl ist unwiderruflich: Sie gilt für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit. Den massgebenden Stichtag legt die verfügende Stelle fest — je nach Auskunft wird er am Beginn der Erwerbstätigkeit, am Stellenantritt oder am Beginn der Grenzgängerbewilligung festgemacht. Auf den letzten Tag sollte man es deshalb nicht ankommen lassen.

Wer nichts tut, wählt nicht — er wird eingeteilt. Werden innerhalb von drei Monaten weder die vollständigen Unterlagen für eine Befreiung noch der Nachweis einer schweizerischen Krankenversicherung eingereicht, erfolgt die Zuweisung an eine schweizerische Krankenversicherung. Das Ergebnis ist dann eine Schweizer Prämie, die niemand verglichen hat.

Was das Optionsrecht nicht wieder öffnet

Weil die Wahl unwiderruflich ist, lohnt sich der Blick darauf, welche späteren Ereignisse sie nicht neu eröffnen. Nach der Auskunft der Gemeinsamen Einrichtung KVG führen die folgenden Änderungen zu keinem erneuten Optionsrecht:

  • eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
  • eine Änderung der Höhe der Krankenversicherungsprämien — die Prämienrunde im Herbst ist also kein Anlass, die Wahl zu revidieren
  • ein Wechsel des Arbeitgebers oder des Erwerbskantons
  • der Wechsel von einem Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis in ein Angestelltenverhältnis

Wann es doch wieder eine Wahl gibt

Ein erneutes Optionsrecht entsteht, wenn die Grenzgängertätigkeit unterbrochen war und die Person in dieser Zeit im Wohnstaat versicherungspflichtig wurde — etwa infolge Arbeitslosigkeit. Nimmt sie danach wieder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf, steht die Wahl erneut offen. Die Unterbrechung ist schriftlich zu belegen.

Für Deutschland, Österreich und Italien gilt zudem: Kommen durch Heirat oder Geburt neue Familienangehörige hinzu, kann innerhalb von drei Monaten nach dem Ereignis ein Gesuch gestellt werden, und die Befreiung gilt rückwirkend ab diesem Ereignis. Wer sein Optionsrecht allerdings bereits ausgeübt hat, kann neue Familienangehörige nicht nachträglich nach KVG in der Schweiz versichern. Für Frankreich löst eine Änderung der Familienverhältnisse gar kein neues Optionsrecht aus.

Ein Sonderfall betrifft den Wohnstaat: Übt der Ehepartner oder ein Elternteil dort eine Erwerbstätigkeit aus, sind dieser und die Kinder im Wohnstaat zu versichern — eine Krankenversicherung für die Kinder in der Schweiz ist dann nicht möglich. Und für Deutschland besteht die Besonderheit eines getrennten Optionsrechts der Familienangehörigen, das diese nur gemeinsam als Einheit ausüben dürfen.

Weil diese Regeln vom Wohnstaat, von der Familiensituation und vom Verlauf der Erwerbstätigkeit abhängen, ist die Auskunft der verfügenden Stelle der einzige verbindliche Weg. Die Gesuche bearbeitet die Gemeinsame Einrichtung KVG; für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums ist im Kanton Basel-Stadt das Amt für Sozialbeiträge zuständig. Verfahrenskosten fallen an und richten sich nach kantonalem Gebührentarif.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 3 Abs. 1 KVG (SR 832.10) — Versicherungspflicht innert drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt in der Schweiz.
  • Art. 5 Abs. 1 KVG — bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme.
  • Art. 5 Abs. 2 und Abs. 2bis KVG — verspäteter Beitritt, Prämienzuschlag bei nicht entschuldbarer Verspätung, Herabsetzung bei Notlage, Haftung der Eltern bei Kindern.
  • Art. 8 Abs. 1 KVV (SR 832.102) — Prämienzuschlag von 30 bis 50 Prozent der Prämie, Erhebungsdauer gleich der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens fünf Jahre.
  • Art. 6 Abs. 2 KVG — die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
  • Art. 1 Abs. 1 KVV — Wohnsitz nach Art. 23–26 ZGB; Art. 1 Abs. 2 Bst. a KVV — Bewilligung von mindestens drei Monaten; Art. 7 Abs. 1 KVV — Frist ab Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle.
  • Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV — Unterstellung nach dem Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 sowie dessen Anhang II (Erwerbsortprinzip).
  • Art. 2 Abs. 6 KVV — Befreiung von der Versicherungspflicht auf Gesuch hin für Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, die nach dem Freizügigkeitsabkommen und dessen Anhang II befreit werden können und die Deckung nachweisen.
  • Art. 7 Abs. 8 KVV — wer nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d–ebis KVV versicherungspflichtig ist, muss sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht versichern; Beginn im Zeitpunkt der Unterstellung bei rechtzeitigem, im Zeitpunkt des Beitritts bei verspätetem Beitritt.
  • Art. 1 Bst. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 — Begriff des Grenzgängers.
  • Gemeinsame Einrichtung KVG, «Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Basis des Freizügigkeitsabkommens — Optionsrecht für Grenzgänger» (www.kvg.org) — Länderliste, Dreimonatsfrist, Unwiderruflichkeit, Ereignisse ohne erneutes Optionsrecht, getrenntes Optionsrecht für Deutschland.
  • Kanton Basel-Stadt, Amt für Sozialbeiträge, «Krankenversicherungspflicht» — zuständige Stelle für die Einhaltung des Obligatoriums im Kanton Basel-Stadt.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein. Er ersetzt weder den Blick in Ihre Police noch die Prüfung Ihrer persönlichen Situation. CBP Finance ist ein ungebundener, bei der FINMA als Versicherungsvermittler registrierter Broker.

Häufige Fragen

Ich bin gerade in die Schweiz gezogen. Wie lange habe ich Zeit?

Drei Monate ab der Wohnsitznahme (Art. 3 Abs. 1 KVG). Bei einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mindestens drei Monaten läuft die Frist ab der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle (Art. 7 Abs. 1 KVV). Wichtig: Das ist keine Schonzeit. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung rückwirkend am Tag des Zuzugs (Art. 5 Abs. 1 KVG), und die Prämie ist ab diesem Tag geschuldet.

Was passiert, wenn ich die drei Monate verpasse?

Dreierlei. Die Versicherung beginnt erst im Zeitpunkt des Beitritts, die Zeit davor bleibt ungedeckt. Bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag von 30 bis 50 Prozent der Prämie dazu, erhoben für die doppelte Dauer der Verspätung und höchstens fünf Jahre (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 Abs. 1 KVV). Und wer sich weiterhin nicht versichert, wird von der kantonalen Behörde einem Versicherer zugewiesen (Art. 6 Abs. 2 KVG) — ohne Rücksicht auf die Prämie.

Ich bin Grenzgänger. Muss ich mich in der Schweiz versichern?

Grundsätzlich ja: Wer in der Schweiz arbeitet und in einem EU-Mitgliedstaat wohnt, ist nach dem Erwerbsortprinzip hier versicherungspflichtig (Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV). Auf Gesuch hin ist aber eine Befreiung möglich, wenn Sie nach dem Freizügigkeitsabkommen und dessen Anhang II befreit werden können und die Deckung im Wohnstaat und in der Schweiz nachweisen (Art. 2 Abs. 6 KVV). Nach Auskunft der Gemeinsamen Einrichtung KVG steht diese Wahl Grenzgängern aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich offen.

Kann ich das Optionsrecht später noch ändern?

In der Regel nicht. Die getroffene Wahl ist nach Auskunft der Gemeinsamen Einrichtung KVG unwiderruflich und gilt für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit. Weder eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Prämienerhöhung noch ein Wechsel des Arbeitgebers oder Erwerbskantons eröffnet sie neu. Ein erneutes Optionsrecht entsteht erst, wenn die Grenzgängertätigkeit unterbrochen war und Sie in dieser Zeit im Wohnstaat versicherungspflichtig wurden — die Unterbrechung ist schriftlich zu belegen.

Wer entscheidet über mein Befreiungsgesuch?

Die Gesuche bearbeitet die Gemeinsame Einrichtung KVG, und zwar online über deren Portal. Verlangt werden das vollständig ausgefüllte Meldeformular, ein aktueller Nachweis der Versicherungsdeckung und der Nachweis der Grenzgängertätigkeit. Für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums ist im Kanton Basel-Stadt das Amt für Sozialbeiträge zuständig. Es entstehen Verfahrenskosten nach kantonalem Gebührentarif.

Beraten Sie mich dazu, obwohl Sie nicht die entscheidende Stelle sind?

Ja — mit einer klaren Grenze. Über die Befreiung entscheidet die Gemeinsame Einrichtung KVG, nicht wir; wir stellen keine Prognose über deren Verfügung. Was wir tun: Ihre Situation einordnen, damit Sie die Frist kennen und die richtigen Unterlagen beisammen haben, und für den Fall der Versicherung in der Schweiz die Anbieter, Franchisen und Modelle unabhängig vergleichen. Für Sie entstehen keine Beratungskosten; wir werden von den Versicherern entschädigt und legen Art und Umfang vor der Beratung im Mandat offen (Art. 45b VAG).